Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel: Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarungen
§ 3 Frachtvertrag, Termine, Lieferfristen
§ 4 Informationspflicht
§ 5 Gefährliche Güter
§ 6 Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften
§ 7 Übernahme und Rückgabe der Ladeeinheiten
§ 8 Verpacken, Verstauen der Güter, Verladen und Entladen der Ladeeinheiten
§ 9 Annahme zur Beförderung
§ 10 Ablieferung
§ 11 Abstellung der Ladeeinheit
§ 12 Verlustvermutung
§ 13 Haftung für Güterschäden
§ 14 Unbeschränkte Haftung
§ 15 Reklamation wegen Frachten und Kosten
§16 Zahlung, Verzinsung und Aufrechnung
§ 17 Elektronische Datenübermittlung und -verarbeitung
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit Verträgen über die Beförderung von Ladeeinheiten, die mit TFG abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber

  • 1. Unternehmer ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört
    oder
  • 2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Abweichende Vereinbarungen

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten im Verhältnis zu TFG nur dann, wenn TFG diesen ausdrücklich
schriftlich zustimmt.

§ 3 Frachtvertrag, Termine, Lieferfristen

(1) Der Frachtvertrag kommt durch den Auftrag des Auftraggebers und die Annahme durch TFG zustande. Die Annahme ist vollzogen, wenn TFG dem Auftrag nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht; präzise Terminvorgaben bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch TFG. Sind jedoch Terminvorgaben produktbedingt erforderlich, so gelten abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die besonderen Bedingungen des Produkts.

(2) TFG ist berechtigt, im Rahmen des erteilten Auftrags mit dem Verlader Gestellungstermine und mit dem Endempfänger Zustelltermine zu vereinbaren. Sofern dadurch zusätzliche Kosten, insbesondere solche für die Abstellung der Ladeeinheit anfallen,
ist der Auftraggeber zu informieren; diese Mehrkosten gehen stets zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Für die Lieferfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die in den Fahrplänen genannten Zeiten sind keine Lieferfristen.

§ 4 Informationspflicht

(1) Der Auftraggeber hat TFG schriftlich die erforderlichen Informationen über die in der Ladeeinheit verladenen Güter und den Transport zu geben. Er hat TFG die Urkunden, die für die vor Ablieferung der Güter zu erledigende Zoll- und /oder sonstige amtliche Behandlung erforderlich sind (Begleitpapiere), zu übergeben und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Verkehr mit fremdsprachigen Ländern hat der Auftraggeber auf Verlangen alle erforderlichen Übersetzungen, auch für Durchgangsstrecken, beizugeben.

(2) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm erteilten Informationen und die Richtigkeit etwaiger Übersetzungen sowie die Vollständigkeit der Papiere verantwortlich. TFG ist nicht verpflichtet, die Angaben oder die ihr erteilten Informationen oder die Papiere auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber haftet auch ohne Verschulden für alle Folgen, die sich aus dem Fehlen, der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit, Unvollständigkeit von Angaben oder einer unvollständigen oder verspäteten Übermittlung derselben ergeben; gleiches gilt hinsichtlich erteilter Informationen. Ausgenommen sind solche Schäden, an deren Entstehung TFG ein Verschulden trifft.

(3) TFG bestätigt dem Auftraggeber durch die Annahme der Ladeeinheit, der Papiere oder der von ihm übermittelten Daten nicht, dass die aufgelieferte Ladeeinheit und die darin verladenen Güter unbeschädigt sind und dass die Art und Anzahl der verladenen Güter mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmen.

§ 5 Gefährliche Güter

Bei Transporten von gefährlichen Gütern ist der Auftraggeber verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zu machen und alle nationalen und internationalen Vorschriften zu beachten.

Der Auftraggeber haftet auch ohne Verschulden für alle Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung der den Transport betreffenden Vorschriften durch sich selbst und die von ihm oder seinem Auftraggeber eingesetzten Erfüllungsgehilfen, wie etwa Verlader. Er stellt TFG von allen Folgen eines Schadens frei.

Die Haftung entfällt, so weit TFG vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 6 Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

Für die Einhaltung der Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn TFG die Zollabfertigung oder eine sonstige Behandlung des Gutes vor einer Verwaltungsbehörde für den Auftraggeber übernimmt.

§ 7 Übernahme und Rückgabe der Ladeeinheiten

(1) Ladeeinheiten sind vom Auftraggeber bei Übernahme auf Mängel zu untersuchen. Sind die gestellten Ladeeinheiten schadhaft oder für die Beförderung des Gutes nicht geeignet, sind sie unverzüglich zurückzuweisen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf die
Beladung einer ungeeigneten oder schadhaften Ladeeinheit zurückzuführen sind.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die ihm überlassenen Ladeeinheiten nach Entladung in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand, ohne Rückstände von Ladegut, am vereinbarten Ort zurückgegeben werden. Wird bei der Rückgabe festgestellt, dass die
Ladeeinheiten nicht in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand sind, werden die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten auf Kosten des Auftraggebers, der auch die während dieser Zeit weiterlaufende Miete zu tragen hat, durchgeführt.

(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Ladeeinheiten im Zeitpunkt der Übernahme durch TFG betriebs- und verkehrssicher und für das Ladegut geeignet sind und den geltenden gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen.

(4) Der Auftraggeber haftet ohne Verschulden für alle Schäden, die aus der Ungeeignetheit, mangelnden Betriebs- oder Verkehrssicherheit, Vorschriftswidrigkeit oder Schadhaftigkeit der Ladeeinheit entstehen. Das gilt nicht, so weit es sich um Mängel einer Ladeeinheit handelt,
die von TFG zur Verfügung gestellt wurde und deren Mängel im Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber oder die von ihm benannte Person bereits vorhanden, für diese/n jedoch nicht erkennbar waren.

§ 8 Verpacken, Verstauen der Güter, Verladen und Entladen der Ladeeinheiten

(1) Der Auftraggeber hat die Güter zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung sowie zur Verhütung einer Schädigung von Personen, Betriebsmitteln oder anderen Gütern sicher zu verpacken und zu verstauen. Die Vorschriften, Richtlinien und Normen zur Verpackung und Verstauung aller zum Transport der Ladeeinheit in Betracht kommenden Beförderungsmittel sind zu beachten. Der Auftraggeber trägt alle Folgen des Fehlens und der Mangelhaftigkeit einer Verpackung oder Verstauung der Güter. Er haftet TFG ohne Verschulden für alle hierdurch verursachten Schäden, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder TFG bei der Übernahme der Ladeeinheit bekannt war. TFG ist jedoch nicht verpflichtet, bei der
Übernahme der Ladeeinheit die Beladeweise, Verpackung und Verstauung der Güter und die Ladungssicherung zu prüfen.

(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Auftraggeber die Ladeeinheit selbst auf das zunächst verwendete Beförderungsmittel verladen (lassen) oder der Empfänger sie von dem zuletzt verwendeten Beförderungsmittel abladen (lassen). Dabei haben Auftraggeber und Empfänger die Vorschriften und Anordnungen des jeweiligen Beförderers zu beachten. Die Folgen mangelhaften Auf- und Abladens von Ladeeinheiten trägt der Auftraggeber beziehungsweise der Empfänger, so weit sie nicht durch fehlerhafte Vorschriften und
Anordnungen des Beförderers verursacht sind.

(3) Werden in einer Ladeeinheit Güter für mehrere Entladestellen verladen, sind diese in Einzelpartien so voneinander zu trennen und zu sichern, dass eine Verwechslung ausgeschlossen und die in der Ladeeinheit verbleibenden Güter beziehungsweise Teilpartien
transportsicher verladen und gegen Beschädigung ausreichend gesichert sind. Auch nach teilweiser Entladung muss die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ladeeinheit stets gewährleistet sein.

TFG haftet nicht dafür, dass Teilpartien von dem richtigen Empfänger übernommen werden.

§ 9 Annahme zur Beförderung

(1) Soweit die Verladung der Ladeeinheit durch TFG oder deren Erfüllungsgehilfen erfolgt, gilt als Annahme der Zeitpunkt des Beginns des Verladens der Ladeeinheit auf das zunächst verwendete Beförderungsmittel; das Verladen beginnt mit Herstellen der Verbindung zwischen Ladegerät und Ladeeinheit.

(2) Soweit die Verladung durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt, gilt als Annahme der Zeitpunkt des ordnungsgemäßen Aufsetzens der Ladeeinheit auf das zunächst verwendete Beförderungsmittel; das Aufsetzen ist vollzogen, sobald Verladegerät und Ladeeinheit getrennt sind.

(3) Soll die Ladeeinheit nach Verladung im Sinne der Abs. 1 oder 2 noch mit Gütern beladen werden, ist bezüglich dieser Güter die Annahme mit Ende der Beladung und Übernahme der Ladeeinheit durch TFG erfolgt.

§ 10 Ablieferung

(1) Mit Übergabe der Ladeeinheit bzw. Güter an den Endempfänger (Ablieferung) ist die Beförderungspflicht erfüllt und die Haftungszeit von TFG gemäß § 13 beendet. Der Endempfänger hat den Empfang der Ladeeinheit bzw. Güter schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Endempfänger die Ladeeinheit nicht an oder verweigert er die schriftliche Bestätigung, gelten Beförderungspflicht und Haftungszeit trotzdem als beendet; dies gilt auch bei teilweiser Annahme der Sendung.

(2) So weit die Entladung der Ladeeinheit durch TFG oder deren Erfüllungsgehilfen erfolgt, gilt als Ablieferung der Zeitpunkt des Endes der ordnungsgemäßen Entladung von dem zuletzt verwendeten Beförderungsmittel; das Entladen ist beendet, sobald das Ladegerät von der Ladeeinheit getrennt ist.

(3) So weit die Entladung der Ladeeinheit durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen erfolgt, gilt als Ablieferung der Zeitpunkt des Beginns der Entladung von dem zuletzt verwendeten Beförderungsmittel; das Entladen beginnt mit Herstellen der Verbindung zwischen Ladegerät und Ladeeinheit.

(4) Sollen vor Entladung der Ladeeinheit Güter ausgeladen werden, ist bezüglich dieser Güter die Ablieferung mit Öffnen der Türen der Ladeeinheit erfolgt.

§ 11 Abstellung der Ladeeinheit

(1) Bei verfügter Abstellung der Ladeeinheit gilt Lagervertragsrecht. Die Haftung von TFG ist auf den nachgewiesenen Schaden an der Ladeeinheit und am Ladegut, höchstens auf einen einen Betrag von 5,- € -- pro kg Rohgewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Teils der Ladeeinheit und/oder am Ladegut - ab dem 11. Werktag der Abstellung auf höchstens 2 Rechnungseinheiten im Sinne von § 431 Abs. 4 HGB - beschränkt. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(2) Für Schäden während betriebs- oder verkehrsbedingter Abstellungen, also solche zwischen Annahme zur Beförderung und Ablieferung, die nicht auf Wünschen des Auftraggebers oder Empfängers beruhen, haftet TFG nach Maßgabe des § 13 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Bei Abstellung leerer Ladeeinheiten ist die Höhe der Haftung von TFG begrenzt auf den Verkehrswert, höchstens auf einen Betrag von 5,- € - pro kg Gewicht der leeren Ladeeinheit.

§ 12 Verlustvermutung

Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

§ 13 Haftung für Güterschäden

(1) TFG haftet für Güterschäden, die in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung an der Ladeeinheit und des Ladegutes entstehen. TFG ist Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens zu geben.

(2) Sind nach dem Frachtvertrag Ladeeinheiten und/oder andere Güter im nationalen Verkehr zu befördern, gilt § 431 HGB. Die Haftung von TFG ist in jedoch in jedem Falle je Schadenereignis auf einen Betrag von € 1.000.000,- oder zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm beschränkt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Schäden eingetreten sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verbrauchern i.S.v. § 449 HGB.

(3) Werden Ladeeinheiten oder andere Güter grenzüberschreitend befördert, richtet sich die Ersatzpflicht nach der Haftungsordnung, die kraft zwingenden Rechts für den Beförderungsabschnitt gilt, in dem der Schaden eingetreten ist. Kann der Beförderungsabschnitt, in dem der Schaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden, haftet TFG nach den Regeln des multimodalen Verkehrs gemäß §452 HGB.

§ 14 Unbeschränkte Haftung

Vertragliche Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung nach diesen Bedingungen gelten nicht, wenn der Schaden von TFG durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder durch grobes Organisationsverschulden verursacht ist.

§ 15 Reklamation wegen Frachten und Kosten

Die Reklamation wegen Frachten, Nebenentgelten und sonstigen Kosten kann nur binnen 6 Wochen nach Rechnungserhalt erfolgen. Auf Verlangen sind die zum Nachweis erforderlichen Dokumente einzureichen.

§16 Zahlung, Verzinsung und Aufrechnung

(1) Alle Rechnungen von TFG sind unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug in der in der Rechnung angegebenen Währung fällig.

(2) Zahlungsverpflichtet ist in jedem Fall der Auftraggeber. Soll die Zahlung aufgrund besonderer Vereinbarung von einem anderen geleistet werden, bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers hiervon bis zur vollen Zahlung der Vergütung unberührt.

(3) TFG ist berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz zu verlangen.

(4) Gegen Forderungen von TFG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 17 Elektronische Datenübermittlung und -verarbeitung

(1) So weit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform vorgeschrieben ist, steht diesem Erfordernis die Übermittlung definierter Datensätze im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung gleich. Datenübermittlungsprotokolle im elektronischen Datenaustausch bestätigen nur die Übertragung der Daten.

(2) Die Durchführung und Verbindlichkeit eines elektronischen Austauschs von Vertrags- und Leistungsdaten wird mit den Auftraggebern in einem gesonderten Vertrag geregelt.

(3) Die zur Erledigung der Aufträge benötigten Daten werden gespeichert. Hiermit erfolgt Hinweis gem. §33 Bundesdatenschutzgesetz.

(4) TFG ist berechtigt, transportbezogene Daten zum Zwecke der Erfüllung von Verwaltungs- und Zollverfahren weiter zu geben.

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§ 19 Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Deutsch und Englisch verfügbar. Im Zweifel gilt die deutsche Fassung.


Stand: Juli 2021